Hintergrund der Klage ist eine erst im November 2019 eingeführte neue Arbeitszeitregelung. Ihr zu Folge wird zu Beginn des Schuljahres ein sogenanntes „Jahressollstundenmaß“ berechnet, das nach den zuvor festgelegten Unterrichtstagen und den durchschnittlichen täglichen Unterrichtsstunden berechnet wird. Das Kultusministerium hatte noch im Februar dieses Jahres kurzerhand das Jahressollstundenmaß erhöht. In der Klageschrift, die von der renommierten Verwaltungsrechtskanzlei Tersteegen & Jung verfasst wurde, heißt es: „Der Grundsatz des Vertrauensschutzes [steht] einer solchen nachträglichen Änderung entgegen.“
Die GEW bedauert, dass im Bereich der allgemeinbildenden Schularten die Klagemöglichkeiten eingeschränkt sind. Alexander Lungmus, als stellvertretender Vorsitzender des zuständigen Personalrats mit beteiligt an der neuen Regelung, erklärt dazu: „Leider gilt diese Form der
Unterrichtspflichtzeitberechnung nur für die beruflichen Schulen. Ziel der GEW München ist es, sie auch für alle anderen Schularten einzuführen.“
Die GEW will mit dieser Klage ein deutliches Zeichen gegen die gerade seit dem Pandemieausbruch zunehmende Willkür der Schulverwaltung gegenüber den Lehrkräften setzen. Für Albin Malureanu, als Berufsschullehrer an der Münchner Berufsschule für Augenoptik zugleich Betroffener und Musterkläger für die GEW, ist das eine große Ungerechtigkeit: „Wir Berufsschullehrer haben durchgehend Unterricht gehalten – ob online oder in Präsenz. Es gab überhaupt keinen sachlichen Grund die Ferien zu streichen.“
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Alexander Lungmus (Sprecher): 015254850092
Siri Schultze (Geschäftsführerin): 015111191960